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HETTENSEN - Landkreis Northeim



 


Kirche zu Hettensen um 1940







Wichtige Rufnummern der ev.-lth. Johannes-Gemeinde
Ellierode - Hettensen


Pastor Nicolas Buschatzky

Pfarramt Ellierode
Telefon 2316 ~ Telefax 940813

Bürozeiten:

Mittwoch: 14.00 - 18.00 Uhr

eMail: KG.Ellierode-Hettensen@evlka.de

Webseite der Johannes-Kirchengemeinde Ellierode-Hettensen


Kirchenvorstand Hettensen

Marianne Ahrens (Lichtenborn)
Elisabeth Diederich (Hettensen)
Burkhard Hauff (Asche)
Gisela Herre-Pawelz (Hettensen)(Vorsitzende)
Astrid Krull (Asche)
Ilona Müller (Ellierode)(stellv. Vorsitzende)
Inga Schrader (Ellierode)

Pastor Nicolas Buschatzky





Kirchenvorstandswahl 11. März 2018

Wahlberechtigt waren bei dieser Wahl erstmals alle Gemeindeglieder, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Die Wahlbeteiligung in Hettensen lag bei 23 Prozent.


Nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel ergab sich folgende Stimmverteilung:

80 - Diederich, Elisabeth
70 - Herre-Pawelz, Gisela
48 - Kreitz, Tobias
01 - ungültig

Damit sind Frau Elisabeth Diederich, Faru Gisela Herre-Pawelz und Herr Tobias Kreitz direkt als KirchenvorsteherInnen gewählt.

Aus dem Kreis der Gemeindeglieder ist Laura Dietrich in den künftigen Kirchenvorstand berufen worden.





Kirchenvorstandswahl 2012

Bei der Wahl zum Kirchenvorstand am 18. März 2012 verteilten sich die Stimmen wie folgt
für den Bereich Hettensen:

Buhre, Doris (91 Stimmen)
Diederich, Elisabeth (33 Stimmen)
Helmbrecht, Michael (75 Stimmen)
Herre-Pawelz, Gisela (113 Stimmen)
Meyer, Sigrun (79 Stimmen)
Müller, Petra (54 Stimmen)
Schierle, Sabine (49 Stimmen)

Damit sind Frau Gisela Herre-Pawelz, Frau Doris Buhre, Frau Sigrun Meyer und Herr Michael Helmbrecht direkt als KirchenvorsteherInnen gewählt.

Aus dem Kreis der Gemeindeglieder wurde inzwischen Petra Müller in den künftigen Kirchenvorstand berufen.


Für den Bereich Ellierode-Asche-Lichtenborn ergibt sich folgendes Bild:

Hillebrecht, Gisela (133 Stimmen)
Klinge, Hartmut (159 Stimmen)
Krull, Astrid (109 Stimmen)
Kunert, Tanja (78 Stimmen)
Molthan, Ellen (147 Stimmen)
Schrader, Inga Margarethe (61 Stimmen)

Damit sind Frau Gisela Hillebrecht, Frau Ellen Molthan, Herr Hartmut Klinge und Frau Astrid Krull direkt als Kirchenvorsteherinnen gewählt.

Aus dem Kreis der Gemeindeglieder wurde inzwischen Elke Walter in den künftigen Kirchenvorstand berufen.


Herzlichen Glückwunsch den gewählten Vertretern im gemeinsamen Kirchenvorstand und Gottes Segen für ihre Arbeit im Dienste der Kirchengemeinde.





Fusion zu einer Gesamtgemeinde

Die Kirchenvorstände von Ellierode und Hettensen haben im Frühsommer 2011 eine histoische Entscheidung getroffen:
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels werden die Gemeinden der beiden Orte zu einer Gesamtgemeinde fusionieren.
Wenn die Evangelische Landeskirche Hannover über diesen Fusionsantrag positiv befindet, wird die Gemeinde danach den Namen "Johannes-Kirchengemeinde Ellierode-Hettensen" tragen.

Die Kirchengemeinden stehen in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen. Die sinkende Zahl von Mitgliedern sowie knapper werdende finanzielle Zuweisungen der Landeskirche erfordern ein anderes Denken, erfordern auch, dass über neue Wege nachgedacht wird.
So stellt die beschlossene Fusion der Gemeinden eine zeitgemäße Antwort unserer Kirchenvorstände auf die Herausforderungen der Zukunft dar.

Die beiden Kirchenvorstände haben deutlich gemacht, dass sich die Arbeit vor Ort aber nicht ändern wird. Insbesondere sollen in beiden Kirchen auch künftig alle Gottesdienste (Konfirmationen, Hochzeiten, Goldene Hochzeiten, etc.) gefeiert werden.

Die gewählten Kirchenvorsteher werden vor Ort weiterhin als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Allerdings wird nach der Fusion der Gemeinden nur noch ein gemeinsamer Kirchenvorstand für die neue Gesamtgemeinde gewählt.





Kirchenvorstandswahl am 26. März 2006

Am 26. März 2006 wurden die Kirchenvorsteher der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hettensen für die kommenden sechs Jahre neu gewählt.
Von 408 wahlberechtigten Gemeindegliedern haben 127 an der Wahl teilgenommen. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von 31,1 Prozent, die damit geringer war, als bei der letzten Wahl zum Kirchenvorstand.

Die Stimmen verteilen sich auf die KandidatInnen wie folgt:

Herre-Pawelz, Gisela (125 Stimmen)
König, Vera (103 Stimmen)
Kreitz, Tobias (69 Stimmen)
Meyer, Sigrun (85 Stimmen)
Wulf, Christine (91 Stimmen)


Damit sind Frau Gisela Herre-Pawelz, Frau Vera König, Frau Christine Wulf und Frau Sigrun Meyer direkt als Kirchenvorsteherinnen gewählt.

Aus dem Kreis der Gemeindeglieder ist vom bisherigen Vorstand Frau Doris Buhre als weiteres Mitglied in den künftigen Kirchenvorstand berufen worden.

Wir gratulieren und wünschen den Gewählten stets eine glückliche Hand bei ihrer Arbeit für die Kirchengemeinde.

Den Platz der im Februar 2009 ausgeschiedenen Kirchenvorsteherin Christine Wulf übernimmt Tobias Kreitz.







Verzeichnis der Pfarrer
der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
Ellierode - Hettensen



1528-1551
Georg Stenneberg
1551-1592
Lorenz Steneberg
1592-1623
Nicolaus Brendecke
1623-1666
Christoph Brauns
1666-1682
Hermann Gretser
1682-1696
Christoph Lüdemann
1696-1711
Justus Hermann Wattenberg
1711-1753
Johann Heinrich Müller
1753-1792
Johann Ludwig Grahle
1792-1800
Christian Carl Adolph Lodemann
1800-1808
Johann Heinrich Christian Hilmer
1808-1834
Georg August Heinrich Unverzagt
1834-1845
Johann August Haltenhoff
1845-1861
Georg Gottlieb Leopold Ost
1861-1888
Hermann Gottlieb Engel
1888-1892
Hermann Blumenthal
1892-1916
Eduard Carl Johannes Stiegemeyer
1918-1934
Ernst Friedrich Christian August Bergmann
1934-1967
Dr. Hans Viktor Wilhelm Kropatscheck
1967-1968
Alexander Rose
1969-1973
Hans-Joachim Kämmer
1973-1978
Manfred Hickmann
1979-1987
Christian Reisner
1987-1990
Bernd Menzel
1990-1995
Wolfgang A. Mandt
1996-2003
Detlef Lönneker
Mai-Aug. 2004
Karen Schepke
2004-2008
Anne-Christin Ruhnke-Ladwig
2009-2015
Dr. Claas Christian Cordemann
2015-lfd.
Horst Metje







29. November 2015


Horst Metje ist unser neuer Pastor


Horst Metje
Pastor seit 1.12.2015
Foto: Roland Schrader


Im Rahmen eines Gottesdienstes in der Kirche zu Lutterhausen wurde Horst Metje heute als neuer Pastor für die Kirchengemeinden Lutterhausen-Hevensen und Ellierode-Hettensen von Superintendent von Lingen in sein neues Amt eingeführt.

Pastor Metje, der bisher als Geistlicher im Pfarrverbund Dankelshausen-Scheden seinen Dienst verrichtete, machte in einer kurzen Stellungnahme deutlich, dass er sich auf seine neue Aufgabe freue und dass er diese bis zu seiner Pensionierung auch mit Engagement wahrnehmen wolle.



Einsegnung in der Kirche zu Lutterhausen
Foto: Roland Schrader







12. März 2009


Pastor Claas Christian Cordemann ordiniert









In neuem Gewand präsentiert sich seit Anfang September 2008 das Eingangsportal der Kirche, nachdem die neue Sandsteintreppe aufgebaut und das feuerverzinkte Geländer montiert wurde. Damit ist ein weiterer wichtiger Bauabschnitt abgeschlossen, dessen Aufschub aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht länger verantwortet werden konnte.

Besonders erfreulich erscheint die Tatsache, dass ein Großteil der Mittel für diese Baumaßnahme von der örtlichen Kirchengemeinde selbst aufgebracht werden konnte, so dass ein unbürokratisches und schnelles Handeln möglich wurde.







Dr. Claas Christian Cordemann
Pastor 2009-2015





Anne-Christin Ladwig
Pastorin 2004-2008




Northeimer Neueste Nachrichten vom 18. Dezember 2007








Northeimer Neueste Nachrichten vom 18. Mai 2004






Receß

zwischen denen Gemeinden zu Hettensen an einem und denen Dorfschaften Elligerode, Asche und Lichtenborn anderen Theils,
wegen der Sonntags- und Wochenpredigten, auch Kirch-Ganges und Pfarr-Rechts.

"Des Hochwürdigen, Durchlauchtigen, Hochgebohrenen Fürsten und Herren Herrn Heinrichen July, postulirten Bischofe zu Halberstadt und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unseres Gnädigsten Fürsten und Herren. Wir Seiner Fürstl. Gnaden Consistorial- und verordnete Kirchen-Räthe, Uhrkunden und bekennen hiermit öffentlich:

Nachdem eine zeithero zwischen den Dorfschaften Elligerode, Asche und Lichtenborn an einem, und der Gemeinde zu Heddenhausen anderen Theils, der Sonntag- und Wochenpredigten auch Kirch-Ganges und pfarr-Rechts halber, Irrungen und Mißverstände vorgefallen, dergestalt, daß obgedachte von Elligerode samt ihren Consorten ihre Kirch vor eine pfarr-Kirche und Matrem, der die Kirche zu Heddenhausen incorporiret, und filia derselben wäre angezogen, dahero auch befugt und berechtigt seyn wollen, daß nicht allein den Pastoren, so die Kirch zu pfarr notwendig gefolgt und gereichet werden, derhalben auch seine Residentz in Elligerode haben in der Kirche daselbst, und sonst nirgends predigen, [...] eheliche Copulationes halten und andere devina verrichten, sondern auch die Heddenhäuser gegen Elligerode zur Kirchen zu gehen, ihr pfarr-Recht mit predigt hören, Sacrament gebrauchen und anderen dergleichen actibus daselbst haben, und sich durchaus als pfarr Kinder der Kirche zu Elligerode halten müssen und solten, und sich deshalben auf das alte Herkommen, daß es über Menschen Gedenken also gehalten worden, gezogen; desgleichen einen alten lateinischen Brief, damit sie solches zu bescheinen, sie vorgeleget, dessen aber die von Heddenhausen nicht geständig gewesen, sondern dagegen angezogen, daß ihre Kirche eine sondere Pfarre von Alters her gewesen, mit Güthern besser als die zu Elligerode, und dermaßen, daß ein Pastor davon allein sich nothdürftig erhalten könne, begabt und versehen wäre, darzu in heutigen Tag noch pfarr- und Opfer-Häuser, darin die Kirchen-Diener in vorigen Zeiten residiret, daselbst vorhanden, und daneben erweißlich wäre, daß Kelch und andere zu Verrichtung des Gottes-Dienstes gehörende Ornaten, noch vor wenig Jahren bey ihren Kirchen gewesen, aber in der Anno 43 [1543] in Calenbergischen Fürstenthum gehaltenen Generalvisitation von dannen gebracht worden, zu dem, daß die Gemeinde zu Heddenhausen itziger Zeit, wo nicht stärker, doch ja so groß als die zu Elligerode sey, und ohne daß noch zwei andere Dorfschaften, nemlich Asche und Lichtenborn, in die Kirch zu Ellingerode pfarreten, und sie deshalben vor sich und die Ihren oftmals nicht Raum darin haben könten, und über das alles der alten und Kranken, auch schwangeren Frauen und jungen Kinder halben, ihnen zum höchsten beschwerlich vorfiele, in vorstehenden Nothfällen, die so bald bey Nacht als bey Tage sich begeben, jedesmahl über Feld zu schicken den Pastoren zu holen, darüber Kinder bey Winters Zeiten in der Kälte mit Leibes-, Lebens- und ihrer Gesundheit-Gefahr über Feld zu tragen und darauf ihnen entweder einen eigenen Pastor, so bey ihnen wohnen möge, dem sie über die zur pfarr und Kirchen gehörende Güther von den Jahren so viel, daß er sich davon wohl erhalten sollte, zulegen wollten, zu bestellen oder , da das nicht seyn könte, bey dem Pastor zu Ellierode itzihen und künftigen, daß sie einen Sonntag um den anderen in ihrer Kirchen sowohl als in der Ellieröder, die Vormittags-predige thun, die Sacramenta darin austheilen, Eheleute copuliren und alle anderen divina verrichten mögen;

Im maßen ihnen da bevor von den Herren Kirchen-Räthen zu Helmstaedt bewilligt, auch folgends auf des damahls gewesenen Pastorn Todesfall oder Abstandt Vertröstung darauf geschehen wäre zu beschaffen gebethen;
Daß demnach [...] und nach eingenommenen Bericht und Gegen-Bericht, in Erwegung aller Umstände folgendergestalt sind verabschiedet worden:

Daß die beyde Kirchen zu Ellierode und Heddenhausen nach wie vor (jedoch als unterschiedliche pfarren beyeinander bleiben) einen Pastoren und zwei Küster haben, und allwege drey Sonntage nach einander zu Ellierode und den 4ten Sonntag zu Heddenhausen die ordinaire Vormittags-predigt gehalten, die hochwürdige Sacramente des Altars und Heilige Tauf, wann Communicanten oder junge ungetaufte Kinder vorhanden, daselbst administrirt und alle anderen divina verrichtet werden, zu dero Behuef die von Heddenhausen, ihrem Erbiethen nach, ihre Kirch so viel erweitern, oder da es geschehen, und dem Mangel (daß sie zu eng) dadurch abgeholfen werden kann, mit Briechen, Bohr-Kirchen und Stuben-stühlenalso zurichten sollen, daß die von Elligerode, auch Asche und Lichtenborn mit ihrem Weib, Kindern und Gesinde neben den Heddenhäusern Raum und ihren sonderbahren bequemen Standt und Sitz darin haben mögen und sollen die von Elliegerode auch Asche und Lichtenborn alsdann, wann den vierten Sonntag die Vormittags-predugt darin gehalten wird, daneben sowohl als die Heddenhäuser, die ander drey Sonntage in die Elliegeröder Kirch zu gehen, Gottes Wort zu hören, die Sacrament zu gebrauchen, schuldig seyn.

Wenn nun in der einen Kirchen des Sonntages Vormittages geprediget wird, so soll deßelben Tages in der andern Kirchen Nachmittags gepredigt, und jedes Orts das Evangelium erkläret, die Wochen-predigten aber den einen Mittwochen zu Ellierode, den anderen zu Heddenhausen, also daß der Pastor wöchentlich nicht mehr als 3mahl ordinaire predigen dürfe, die eine Gemeinde auch so viel predigen als die andere bekommen, und die zu Ellierode allein, indem daß sie drey Sonntage nach einander, die Heddenhäuser aber dagegen nur den 4ten Sonntag die Vormittags-predigt erlangen, vor ihnen einen Vortheil haben, geschehen, und in demselben jedesmahl der Catechismus vorgetragen werden, auf die Hohe Feste aber, als Weynachten, Ostern und Pfingsten, da drey Tage aufeinander gefeiert werden, soll der Pastor den ersten Tag zu Ellierode die Vormittags-predigt thun [...] und dagegen an dem anderen Ort Nachmittag predigen, damit es also keinen Theil an predigten mangeln sonderrn sie allerseits nothdürftig damit versorget werden.

Und soll diese Verordnung hernach also unverwendet bleiben und stets gehalten werden und da der eine oder der andere Theil künftig dawider etwas vorzunehmen zu klagen oder practiciren sich unterstehen würde, soll er damit, und sooft es geschehe, in zwantzig Heinrichstedter Mark Straf verfallen seyn, dieselbe verwirkt haben und unnachlässig ins Consistorium zu erlegen, auch dem Gegentheil allen dadurch verursachten Unkosten, Rechnung und Schade zu gelten schuldig seyn.

Dessen zu Uhrkundt und steter Festerhaltung ist dieser Abschied unter Hochermeldetes unseres gnädigsten Fürsten und Herrn Consistorial + Sigel fünffechtig verfertiget, jedem Theil sowohl auch dem Pastori sich darnach zu richten, einer zugestellet. Von den anderen beiden einer dem Superintendenten, der andere dem Amtmann, um darüber zu halten, überantwortet worden.

Geschehen zu Wolfenbüttel den 24ten Juny 1594

L.S.

Basilius Sattler"







Predigtakte vom 24. Juni 1594

"Kirche 32 Ellen lang, 13 Ellen breit in ganz baufälligen Zustande und ist mit einem glatten Dielenboden überschossen. Eine Orgel ist nicht darin. Es ist ein Turm dabei, der aber dem Umsturz droht. Zwei Glocken fanden sich darin, die abr seit einigen Jahren schon daraus genommen und vor dem Schulhause aufgehangen sind und der Gemeinde gehören, daher für den Gebrauch nichts gegeben wird.

Der Kirchhof ist lang 7 und breit 5 Ruthen und ist hinlänglich räumlich zur Beerdigung der Toten. Die Begrabnisse auf dem Kirchhofe werden nicht verkauft wohl aber in der Kirche müssen selbige verkauft werden, es ist aber seit undenklichen Zeiten nicht geschehen. Die Mauer um den Kirchhof muss die Gemeinde unterhalten."

[Eine Elle = 0,66 Meter; eine Ruthe = 3,76 Meter]

[Das Kirchengebäude hatte demnach folgende Ausmaße: 21 Meter lang und 8,50 Meter breit.
Der Friedhof war 19 Meter breit und 26 Meter lang; er umfasste also 494 Quadratmeter.]



Am 25. März 1786 wurde der obige Text wie folgt ergänzt:

"Ein Stuhlregister ist so wenig vorhanden als Stühle verkauft, beweinkauft und gemietet werden.
Die Schlaguhr muß die Gemeinde in Stand halten."



* * * * * * *


Kirchengebäude im Jahre 1944
Foto: Ingeborg Glahe


* * * * * * *



Kaufbrief des Wemmen-Hofes (1607)

Nach einer Abschrift des Pfarr-Archivs Ellierode


"Wir Antonius Wetten Special Superintendens und Johannes Rademann Amtmann zu Hardegsen, vor uns und unseren Nachkommen hiermit thun kund und bekennen:

Nachdem vor 14 Jahren Weiland Hans Beuermann zu Hettensen das Meyerhaus so auf der Kirchstätte darselbsten gegen der Kirche über gestanden, und ganz verfallen, auf seinen Unkosten reparirt und von neuem auf wieder gebauet, dessen Erben aber als er Hans Beuermann vor vier Jahren Todes verblichen dero Baukosten auf beschehene Aestimation und Werdirungsmänner wie auch benamt, als nemlich von Heinrich Rovi aus Wolbrechtshausen, Hennig Rien von Thühausen, Claus Bleibaum von Blankenhagen und Meister Friedrich Spangenberg von Hardegsen deno Andreas Helmbrecht und Karsten Hampe von Hettensen, vom ketzigen Amtmann Johann Rademann gefordert.

Der Pastor aber aus Ursachen und die Pfarre geringen Vermögen und nicht viel zum Besten hätte, und er, der Pastor ohne dass sein eigen Haus zu Ellierode hatte, aus seinem Beutel bauen und bessern helfen, die Bauleute zu refundirn sich beschwert, und solche Dienstags post Oculi uns dem Superintendenti und Amtmann auf die Kirchen-Rechnung zu Ellierode durch die Diaconos daselbst fürtragen lassen, und unser rathsames Bedenken darüber gebeten; so haben wir nach eingenommener umbständlicher Erkundigung der Sache uns dahin resolvirt und erklärt, wie Wir denn auch resolviren und erklären.

Nachdem gedachter Hanß Beuermann das Meyer-Haus, aus neuen und alten Holze auf seine eigenen Kosten vom Grunde aus reparirt und aufgebaut hatte, dasselbe auch auf unsern Befehle durch unpartheiische vorgenannte Personen in Augenschein genommen und das neue Gebäude auf 50 Fl. [Gulden] das alte aber auf 10 Fl. werdiret worden, als haben wir mit Consens und Bewilligung dero von Hettensen und Altar-Männer daselbsten, als Christoph Wischen und Bertold Klinge gedachten Ehren Nicolao Brendicken und seinen Erben gedachtes Meyer-Haus mit aller seiner Freyheit und Gerechtigkeit
doch ausgenommen fünf Göttingesche Schillinge jährlichen Erben-Zinßes, welcher der Kirche zu Hettensen jährlich auf Michaelis durch den Possessoren gedachten Hauses entrichtet werden soll
Erb und Eigenthümlich verkaufen.

Im Maßen den Wir vor uns und unsern Nachkommen ihn und seinen Erben solchesin bessern Form zu achten um und vor die
60 Fl. [Gulden] davon den Beuermann 50 und 10 der Kirche zu Hettensen entrichtet werden sollen, wie Wir denn den und dessen Erben in eine sichere Possession setzen thun, dessen auch gegen männiglichen ihn und seinen mitbeschriebenen vertreten wollen, als auch von diesem Meyerhause, als einen freyen Kirchen-Hause und Guthe an das Haus Hardegsen niemals einigen Hand-Dienst geschehen.

Allein dass der Meyer von dem Pfarrlande jährlich die Pflicht so von alters her gebräuchlich gewesen entrichten müssen; so thue ich Johann Rademann, Amtmann, gedachtes Haus, auch von gemeldeten Handdiensten liberiren und freyen, stellen auch den Pfarr-Herren frey, die Länderey entweder bey dem Meyerhause zu lassen, oder andern im Dorfe um gewisse Pacht auszuthun; doch dass dem Hause Hardegsen von der Länderey voriger Dienst, wie von alters her geschehen entrichtet werde.

Alles sonder Arglist und Gefärde, Urkundlich dessen, haben Wir obgemeldete diesen Contract unter unsere subscriptionen und Pettschaften dem Käufer und seinen Erben Wissentlich mitgetheilt.

Geschehen zu Hardegsen Dienstags post Oculi im Jahre 1607.

Henricus Heyßen, Notarius aus Kayserl. Macht"


['Wemmen-Hof' ist die frühere Bezeichnung für den im Zentrum der Ortschaft Hettensen gelegenen Wemmelhof.
Er liegt zwischen der Lödingser Straße und der Bornbreite.
Kennzeichnend für diesen Bereich ist die besonders dichte Bebauung.]







Eingabe des Opfermannes

Auszug aus dem Staatsarchiv Hannover VB II.7a. No. 2 Bl. 36
22. Sept. 1646. In Heddensen.


Opfermann *) beklagt sich über das Opferhaus das es verderbet.
bittet um Besserung desselben, weil es dachlos.
Gemeine wil es machen noch für Winter, das der Opfermann darin kann verbleiben.

1645 Christoph Sprengel, Opfermann zu Heddense.


*) Als Opfermann wurde der Küster bezeichnet, der zugleich als Organist tätig war.
Das Opferhaus ist offensichtlich das Gebäude, in dem der Opfermann wohnt.







Brief des Abtes zu Lockum

Nach einer Abschrift des Pfarr-Archivs Ellierode


Unsere freundlichen Dienste zuvor Ehrwürdiger Hochgelahrter günstiger guter Freund.

Wir haben erhalten, was ihr wegen des Gottesdienstes zu Heddenhausen am 21. Jul anhero Berichtet. Dass wir nun damit zufrieden seyn, dass Pastor Müller, wie er sich mit der Gemeinde verglichen den Gottesdienst zu Heddenhausen verrichte, dass er nemlich daselbst des Sontags den anderen und vierten Sontag Vormittags, an denen hohen Festen aber wie bisher geschehen, den andern Tag, und in der Woche nur an den Apostel-Tagen eins umbs an der zu Elgerode und Heddenhausen Predige; So haben wir solches hiemit Bestätigt, und Euchdavon Nachrichtgeben wollen, wie ihr dann der Gemeinde hievon Copiam auf ihr Verlangen Könnet zu Kommen lassen, uns sind euch zu freundlichen Diensten geneigt.

Hannover den 23 ten July 1711.

Churfürstlich Braunschw. Lüneb. Consistorial- und Kirche-Räthe

Gerhardt Abt zu Lockum

in fidem copie Corner







Altar der Kirche zu Hettensen (1990)







Urkunde aus dem Jahre 1762

"Nachdem wir Endesunterschriebenen, die sämtliche einwohner zu hettensen uns genöthigt sehn, wider den Herrn Pastor Johan Grahle zu Elligerode wegen der in unserer Kirche unterlassenen Predigten Klage zu erheben so geben wir hiermit unserem gegenwärtigen bauermeister David Günther und den beiden Gemeinde Vorstehern Christian Kulp und Hans Henrich Poppe Vollmacht, dieseSache Klagbar zu machen und auszuführen, wie wir denn zugleich hirdurch Versprechen die dazu nöthigen Kosten im wider Vor seine Persohn zu seinem antheil her zu geben und Vorzuschiessen, auch die nöthigen wege und Versäumniss gehörig zu vergüten.

So geschehen zu Hettensen am 7. December 1762.

David Günther, Bauermeister - Christian Kulp, Vorsteher - Hanss Henrich Poppe, Vorsteher - Ricus Christian Klinge - Dadam Friedrich Arms - Heinrich Christoph Rissmeyer - Andwischen - Johan Michel Wichm - Johbe Henrich Börll - Johan Andress Gerke - Johan Henrich Schrader - Christoph Sprenger - Julius Kulp - Moritz Lehnhart - Johan Jürgen Kulp - Friederich Hettenhausen - Christoph Kulp - Conrad Nörtemann - Johann Heinrich Sprenger - Christoph Jakob - Han Jürgen Lüdeken - Rikuss Kulb - Heinrich Christian Hartge - Zagarias Rorig - Johan Heinrich Öllman - Christoph Deneken - Andreas Wittemeier - Christian Puchmüller Erben - Wischen Erben"


+ + + + + + + + +


Bromratur Rechnungen

in Sachen

der Bauermeister und Vorstehers zu Hettensen Amts Hardegsen
David Günther, C. Kulp und J.H. Poppe
Nahmens der Gemeinde Hettensen Imploranten

contra

den Pastor zu Ellierode Herrn Grahle Imploranten

wegen der zu Hettensen zu haltenden Predigten

in Summe 1 Thaler 11 gr.

Hannover, 21 Februar 1760

Albrecht







Konfirmationsurkunde aus dem Jahre 1902

Sammlung Sven Möhlke
Repro: Rainer Glahe


Marie Dorette Auguste Denecke (später verheiratet mit August Friedrichs)
geboren am 29. März 1888 - getauft am 15. April 1888
wurde am 23. März 1902 von Pastor Stiegemeyer in Hettensen konfirmiert.
Zur Erinnerung an die Unterweisung wurde diese Urkunde überreicht.







Über die Kirche zu Hettensen


Johann Gabriel Domeier schreibt im Jahre 1771 in seiner Geschichte der Stadt Hardegsen über die Kirche in der Ortschaft Hettensen:

"Allhier findet sich eine kleine Kirche, und ist im Jahr 1595 von dem Wolffenbüttelschen Consistorio, durch einen annoch vorhandenen Bescheidt [vom 24. Juni 1594], in Ansehnung des öffentlichen Gottesdienstes verfüget worden, daß diese Gemeinde zwar als eine eigene Pfarre angesehen, jedoch mit der zu Elligerode in beständiger Vereinigung bleiben, so daß der Prediger zwar in Elligerode wohnen, die vorfallende Amts-Geschäfte aber an jedem Orte besonders verrichten und alle vier Wochen eine Sonntags-Predigt daselbst zu Hettensen halten solle.
Die Kirche hat zwey Glocken, davon die größere 1639 und die kleinere 1732 gegossen worden.
Es ist auch daselbst eine besondere Schule vorhanden."



* * * * * * * * *


Der Rechnungsführer stellt im Jahre 1773 fest, dass die Kirche [auf dem Wemmelhof] einzustürzen droht. Daher nimmt man die Glocken vorsichtshalber heraus.. Aus dem Jahre 1792 ist bekannt, dass, "weil die Kirche jetzt ganz verfallen ist und dieserwegen der Gottesdienst in einem dazu gemieteten Hause ad interim gehalten werden muss."

Am 21. November 1793 begann man mit dem Bau der neuen [heute noch bestehenden] Kirche, wofür sich die Gemeinde damals 200 Thaler zu 3 % geliehen hat. Dieser Kredit wurde bis zum Jahre 1801 getilgt. Eine Rechnung über den Kirchenbau fehlt allerdings. Die Gemeinde hat die Turmuhr und die Glocken selbst angeschafft. Vermutlich sind die Uhr und die Glocken aus der eingestürzten Kirche mit herübergenommen worden sein in das neue Gotteshaus. Auf dem Schlaghammer der alten Uhr befand sich die Jahreszahl 1645 und die große Glocke trug die Jahreszahl 1639.

Aus dem Jahre 1808 ist überliefert, dass es dringend einer Reparatur bedarf. Man befürchtet, dass es sonst nicht mehr lange dauern werde, bis die neue Kirche zusammenstürze.

Dieser Zustand dauert auch 1813 noch an: "Wenn die schöne Kirche noch einige Jahre ohne Reparatur stehen muss, so wird selbige verfallen, die alten Wände fallen heraus und das Holz fängt an zu faulen. Schnee weht hinein."

Eine größere Reparatur der neuen Kirche hat dann im Jahre 1851 stattgefunden, als der Sandsteinplatten-Behang der Wände durch Gipsstein ersetzt wurde. Außerdem wurden umfangreiche Dachdeckerarbeiten am Dach des Turmes ausgeführt.







Gottesdienste in Hettensen


"Actum Ellierode, in termino Visitationis 13. November 1793

[...] daß nemlich in Gemeß der mehr als 30jährigen Observanz:

den ersten Sonntag zu Ellierode Predigt und Communion und Nachmittagsgottesdienst durch den Prediger abgehalten werde,
zu Hettensen durch den Schulmeister Gottesdienst und Kinderlehre.

den zweiten Sonntag: zu Hettensen Vormittagsgottesdienst durch den Prediger und Nachmittags und Communion.

den dritten Sonntag: vormittags zu Ellierode Predigt und nachmittags Kinderlehre durch den Prediger;
zu Hettensen aber nachmittags Kinderlehre durch den Schulmeister.

den vierten Sonntag: Frühpredigt zu Hettensen durch den Prediger und um 10 Uhr zu Ellierode Gottesdienst durch den Prediger und nachmittags Kinderlehre durch den Prediger
zu Hettensen die Nachm.-Kinderlehre durch den Schulmeister."



Gottesdienstordnung aus dem Jahre 1911







Aus alten Kirchenrechnungen


1710 Von dem heilgen Placke, so in der Gemeinde Umzehnt. Pfahl-Zinsse von Wehmen: Unndt Kirch-Höfer Häussern.

1735 Iventarium der Kirche zu Hettensen: Zwey messingene Leuchter, ein zinnernen Kelch, ein zinnerne Weinflasche, drei Laken, so aber sehr zerrissen, zwei kleine Tücher (1 seiden, 1 von grünen Laken), ein halbseiden Tuch, so den Kommunikanten bei Rechnung des Abendmahls vorgehalten wird. Ein gedruckt leinen Decke auf dem Taufstein nebst Handtuch

1746 Eine Altardecke von grünem Laken mit Kanten besetzt

1762 Eine Wiese hinter dem Feldberge, welche der jedesmalige Schulmeister bey dem Dienst geniesset für 12 gr.

1783 Hof-, Pfahl- und Pfennig-Zins: Woher dieses Prästatum seinen Ursprung hat, kan dieser wegen keine zuverlässige Nachricht angegeben werden.

1789 Ein zinnern Taufbecken

1902 Für einen Ofen aus Haus- und Kirchensammlungen - 112,16 Mark. Der Ofen kostet 271,05 M.

1903 Chr. Dammes der Kirche zu Beleuchtung geschenkt nebst Zinsen 51,82 Mark (Beckenkollekte 9,80 M.)







Küsterkorn


"Der Lehrer in Ellierode bezieht alljährlich zu Martini von Hettensen 13 Himpten Roggen, entweder in Natura oder in Gelde. Ueber die Herkömmlichkeit dieser Abgabe ist nichts Näheres bekannt und sind die Meinungen darüber verschieden.

Von einigen Bewohnern wird es 'Küsterkorn', von anderen auch 'Mantelkorn' genannt. Der Küster von Ellierode soll (wie einige meinen) in früheren Jahren dem Prediger, wenn er in Hettensen hat Gottesdienst halten wollen, den Mantel (Talar, Chorrock) haben nachtragen müssen.

Die Gemeinde hat vor langen Jahren wegen dieser Abgabe einen Prozess mit der Gemeinde Ellierode geführt, erstere hat aber denselben verloren und ist in die Kosten verurteilt. Hettensen hat den Roggen nach wie vor zu liefern, ist aber nicht verpflichtet, denselben nach Ellierode zu beschaffen, sondern die Abholung des Roggens liegt dem betreffenden Lehrer resp. Küster ob."







Abgaben und Ländereien

Anlage zum Consistorial-Ausschreiben vom 15. Juli 1819)


"Die Summe aller Ländereien vor Hettensen gelegen ist antjetzo 75 3/4 Morgen zehntbares aber contributionsfreies Land. Ein Teil dieses Landes heisst das Wehmer-Gut. Davon soll einigen Bericht Pastor Bruns anno 1647 aufgesetzt und ein Kaufbrief gemacht worden sein.

Ein Teil dieses Landes nennen die Coloni Erbenzins-Land und geben vor von solchem Lande als 23 Morgen und 1 1/2 Vorling werde nur der Zins dem Pastor gegeben. Es bliebe aber bei ihrem Gut und Nachkommen, weil sie noch jährlich den Erbenzins ans Amt Hardegsen davon entrichten müssen, welches sie aber schwerlich nicht alle beweisen können. Davon eben im Erben-Zins-Register beym Amt Hardegsen Nachricht seyn muss. Von diesen 23 Morgen und 1 1/2 Vorling wird à Morgen 3 Himpten Frucht gegeben d.h. im Winterfelde Roggen, im Sommerfelde Hafer, im Brachfelde nichts.

Nun aber fehlen ganze 8 Morgen Erb- und Zinsland und sind antjetzo nur 15 3/4 Morgen, welche jedes dritte Jahr aufbringen
47 Himpten Roggen vom Winterfelde, 47 Himpten Hafer vom Sommerfelde und vom Brachfelde nichts. Würde nun dieses Korngefälle zu Gelde gerechnet und auf das Brachfeld verteilt, ao beträgt also jedes Jahr 16 Thaler 35 gr.

Anmerkung über die fehlenden 8 Morgen Erb- und Zinsland

Von jeder Morgen berechnet werden von den Besitzern 2 pf Erbenzins ans Amt bezahlt. Das Erb- und Zinsregister beim Amte kann darüber Auskunft geben, wieviel nun jeder von den 8 Erb- und Zinsleuten diese "2 pf" jährlich bezahlen muss, da diese auch mehr Erb- und Zinsland haben müssen, als sie angegeben haben. Dann würde die Pfarre von den 8 Morgen 24 Himpten Frucht mehr gewinnen.

Das Pfarrgut von Hettensen, das Wehmguth genannt, ist temporo Pastoris Brendecke zu Ellierode und Superint. Ant. Wettern das Wohnhaus verkauft und die Kaufgelder sind an die Pfarre Ellierode verwandt im Jahre 1592-1623. Die Baustelle aber ist gegen Erb und Zins ausgetan an 4 Einwohner à 25 gr. Cass. Geld und zwei 12 gr. 4 pf. Kass. M. Baustedt Zins geben, tut jährlich 2 Thaler 3 gr. Baustadtzins."







Orgel-Registratur der Kirche in Hettensen

Beschreibung durch den Schulleiter und Organisten Johann Heinrich Huß


I. Prinzipalchor
Offene, nicht metallene Pfeifen, haben einen durchgreifenden, vollen, starken, etwas streichenden Ton.

1. Prinzipal
(Hauptregister. Offene, weitmensurierte metallene Pfeifen. Klangvoll, durchdringend, ein wenig streichend, alles beherrschend)
(Untere Oktaven - gedeckte Pfeifen. Obere Oktav - offene Pfeifen aus Zinn; 8 Zoll)
2. Oktav
(Offene Zinnpfeifen - 4 Zoll)
3. Oktav
(Offene Zinnpfeifen - 2 Zoll)
4. Mixtur
(offene Zinnpfeifen c.g.c.)


II. Flötenchor
Sprechen rasch an. Offen, gedeckt oder halbgedeckte Pfeifen mit weiter Mensur. Hat einen runden, vollen Flötenton ohne Schnitt und Schärfe.

1.Gedakt - 8 Zoll
(Hölzerne Orgelstimmen, dumpf und leise)
Untere Oktaven - gedeckt durch einen Stöpsel. Obere Oktav - offen.
2. Hohlflöte - 8 Zoll
Ein sehr weit mensuriertes Flötenregister mit vollem, kräftigen Klang.
Untere Oktaven - mit Gedakt zusammen gebaut. Obere Oktav - offen.
3. Flöte - 4 Zoll
(Offene Holzflöten) Obere Oktav - Zinn.


III. Pedal-Prinzipal - 16 Zoll

1. Subbass (Gedeckte Holzpfeifen weiter Mensur mit vollem Klang).
2. Violoncello - 8 Zoll
(Offene Holzpfeifen). Eine angenehme, eng mensurierte Flötenstimme mit streichenden Klang.


* * * * * * * * *


Die im Jahre 1876 von dem Orgelbaumeister C. Heider aus Mühlhausen in Thüringen gefertigte 9-stimmige Orgel wurde der Kirchengemeinde Hettensen mit 1.260,- Mark in Rechnung gestellt. Dies soll für die damaligen Verhältnisse ein recht günstiger Preis gewesen sein.
Das Instrument ist vorwiegend von der Kirchengemeinde finanziert worden; die Kirchenkasse hat lediglich einen Zuschuss von 300 Mark gewährt.






Ablösungsrezess vom 9. bzw. 17. Juni 1911


Titelseite der Urkunde aus dem Jahre 1911



Königliche Ablösungskommission Göttingen
für den Kreis Northeim

Ablösungs-Rezeß

geschehen: Göttingen, den 9./17. Juni 1911

Zwischen

I.
den im § 4 dieses Rezesses lfd. Nr. 1 bis 13 aufgeführten Pflichtigen [Tabelle siehe unten], teils Provokaten teils Provokanten, vertreten durch den Postschaffner a. D. Friedrich Landenberg zu Hettensen und soweit die Schul- und Kirchengemeinde Hettensen sowie die Kirchengemeinde Ellierode als Verpflichtete beteiligt sind, durch den Gemeindevorsteher Ische aus Hettensen-

II.
den Berechtigten, nämlich
a) der lutherischen Kirche in Hettensen
b) der lutherischen Pfarre in Ellierode
c) der lutherischen Küsterei in Ellierode

teils Provokanten, teils Provokaten – sämtlich vertreten durch den Gemeindevorsteher Ische aus Hettensen wird über die Ablösung der von den Pflichtigen an die Berechtigten zu leistenden Realabgaben der nachstehende

Ablösungsrezeß

abgeschlossen:


§ 1
Bisheriges Rechstverhältnis

Die in der Tabelle des § 4 dieser Urkunde lfd. Nr. 1 bis 13 aufgeführten Verpflichteten waren bisher verpflichtet, die daselbst in den Spalten 5; 7; 9 nachgewiesenen Gefälle an barem Gelde, Roggen und Hafer an die ebendaselbst namhaft gemachten Berechtigten zu entrichten.

Gegenleistungen kommen nicht in Frage. Die Realabgaben sind nur in soweit im Grundbuch eingetragen, wie dies aus der Spalte 4 der Tabelle des § 4 hervorgeht.

Die an die Kirche zu Hettensen zu leistenden Abgabenb wurden Hof-Pfennig und Pachtzins genannt und waren Michaelis jeden Jahres postnumerando fällig. Die an die Pfarre zu Ellierode zu entrichtenden baren Abgaben wurden Baustättenzins genannt und waren Martini jeden Jahres postnumerando fällig.

In einem Turnus von 3 Jahren waren an die Pfarre zu Ellierode an Erbenzinsfrucht und zwart ebenfalls Martini postnumerando zu liefern von den Pflichtigen
- lfd. Nr. 7 der Tabelle des § 4:
3 Himpten Roggen und drei Himpten Hafer
- lfd. Nr. 8 der Tabelle des § 4:
6 Himpten Roggen und 3 Himpten Hafer
- lfd. Nr. 12 der Tabelle des § 4:
4 ½ Himpten Roggen und 4 ½ Himpten Hafer

Endlich wurde aus Hettensen früher jährlich eine Abgabe von 6 Himpten Roggen an die Küsterei zu Ellierode geleistet, von welcher nicht feststand, ob die politische, die Real- oder die Kirchengemeinde Hettensen Trägerin dieser Last war und die mangels einer Einigung zwischen Verpflichteten und der Berechtigten seit einigen Jahren nicht mehr entrichtet worden ist.

Die Leistung soll angeblich darauf beruhen, daß der Küster in Ellierode den Mantel des Pastors von Ellierode nach Hettensen und zurück zu tragen hatte, wenn der Pastor aus Ellierode in Hettensen amtierte.


§ 2
Völlige Ablösung

Sämtliche in den Spalten 5; 7; 9 der Tabelle des § 4 nachgewiesenen Reallasten werden hiermit abgelöst, und zwar, soweit die Berechtigten provociert haben, zum 22 2/9-fachen, im übrigen zum 25-fachen Betrage des Jahreswerts der Leistung.

Wegen der in einem Turnus von 3 Jahren zu entrichtenden Erbenzinsfrucht ist als Jahresleistung 1/3 der Abgabe für die Ablösung angenommen.

In Bezug auf die Leistung von 6 Himpten Roggen, die Hettensen dem Küster zu Ellierode zu gewähren hatte, ist am 10. Februar 1910 eine Einigung dahin zu Stande gekommen, daß das Ablösungskapital zu 7/9 von der Kirchengemeinde Hettensen und zu 2/9 von der Kirchengemeinde Ellierode aufgebracht wird.


§ 3
Art der Ablösung

Für die Naturallieferungen sind als Ablösungswerte vereinbart und zwar:

a) für die an die Pfarre zu Ellierode zu liefernden Erbenzinsfrüchte
pro 1 Himpten Roggen: 3,20 M.
pro 1 Himpten Hafer: 1,80 M.
b) für die an die Küsterei zu Ellierode zu liefernden 6 Himpten Roggen
pro 1 Himpten Roggen: 3 M.

Es wird hierbei bemerkt, daß die Kornabgabe lediglich nach Maß, nicht nach Gewicht geliefert ist, daß ferner die demPfarrer in Ellierode zustehenden Erbenzinsfrüchte in Ellierode, dagegen die Kornabgabe an den Küster daselbst in Hettensen zu liefern waren.

Die Ablösung geschieht durch Barzahlung der Kapitalien.


§ 4
Nachweisung der Pflichten und ihrer Leistungen, des Jahreswerts der Leistungen und Ablösungskapitalien und der dazu Berechtigten.

Die nachstehende Zusammenstellung weist nach die seitherigen Verpflichteten, die Abgaben der Pflichtigen, die Jahreswerte der Abgaben und die Ablösungskapitalien und die hierzu Berechtigten.


§ 5
Ausführung

Die sämtlichen abgelösten Reallasten müssen noch einmal im Herbst 1911 in bisheriger Weise an die Berechtigten entrichtet werden, insbesondere die Abgaben an die Kirche in Hettensen zu Michaelis, die Abgaben an die Pfarre zu Ellierode zu Martini. Eine nochmalige Leistung der früher von Hettensen an die Küsterei zu Ellierode zu entrichten gewesene Abgabe von 6 Himpten Roggen findet nicht mehr statt.

Die festgestellten Ablösungskapitalien sind am 1. Oktober 1911 zur Zahlung fällig. Die in der Spalte 12 der Tabelle des § 4 nachgewiesenen Kapitalien sind an den Kirchenrechnungsführer Lehrer Huß in Hettensen, die in den Spalten 13 und 14 der Tabelle des § 4 an den Kirchenrechnungsführer Ackermann Wilhelm Busch in Ellierode abzuführen.

Die Kirchengemeinde Hettensen hat die Pflicht übernommen, neben dem auf sie entfallenden Anteile an dem der Küsterei in Ellierode zustehenden Ablösungskapitale diesen Anteile im Betrage von 350 M. vom 10. Februar 1910 bis zur Zahlung am 1. Oktober 1911 mit 4 % zu verzinsen = 22,95 M.
Weiter hat die Kirchengemeinde Ellierode gemäß der Vereinbarung vom 10. Februar 1910 die Pflicht, neben dem ihr obliegenden Anteile von dem Küstereiablösungskapitale noch einen weiteren Betrag von 86 M. an das Küstereiävar in Ellierode abzuführen.
Diese Mehrleistungen der Kirchengemeinde Hettensen und Ellierode über das Küstereiablösungs-Kapital hinaus, treten an die Stelle der seit einigen Jahren nicht mehr erfolgten Leistung der Kornabgabe.

Die Verzögerung der Entrichtung der Ablösungs-Kapitalien über den festgesetzten Termin hinaus bedingt die Zahlung von 4 % Verzugszinsen.

Beide Teile stellen die kalkulatorische Prüfung und eventuell Berechtigung der im Rezesse vorkommenden Zahlenangaben außer den Kolonnen 6; 8; 10 der Tabelle des § 4 sowie die anderweitige Bestimmung des vorstehend bezeichneten Zahlungstermins für den Fall, daß der Rezeß nicht früh genug bestätigt werden könnte, der Ablösungskommission anheim.


§ 6
Sicherstellung der Rechte Dritter

Auf das Aufgebotsverfahren zu ihrer Sicherstellung gegen etwaige Ansprüche Dritter an den abgelösten Rechten haben die Verpflichteten verzichtet.


§ 7
Berichtigung des Grundbuchs

Die Beteiligten beantragen und bewilligen die Löschung aller zu Gunsten der kirchlichen Institute zu Hettensen und Ellierode im Grundbuch von Hettensen eingetragenen und auf Grundstücken des Gemeindebezirks Hettensen haftenden Grundabgaben wie sie daselbst eingetragen waren, ohne Rücksicht darauf, ob die tatsächlich abgelösten Reallasten oder die Berechtigten, zu derenGunsten abgelöst ist, mit den Grundbucheintragungen genau übereinstimmen. Die beantragte und bewilligte Löschung soll sich insbesondere erstrecken auf die Grundbucheintragungen von Hettensen

Land IV – Artikel 116 – Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 24 – Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 32 – Abteil II – Nr. 2
Land I – Artikel 22 – Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 20 – Abteil II – Nr. 2
Land I – Artikel 10 – Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 38 – Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 31 – Abteil II – Nr. 1
Land II – Artikel 43 – Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 14 – Abteil II – Nr. 1

und auf die eingetragenen Mitlasten umfassen.


§ 8
Kosten

Die Kosten des Ablösungsverfahrens ausgenommen die besonderen und Weiterungskosten werden zur einen Hälfte von den Berechtigten, zur anderen Hälfte von den Pflichtigen und zwar nach dem Verhältnis der Ablösungskapitalien getragen.


§ 9
Schluß

Der Vertreter der Berechtigten erkennt an, daß die Berechtigten durch diesen Rezeß für die ihnen zuständig gewesenen Leistungen abgefunden worden sind und entsagt daher für sie allen weiteren Ansprüchen in Bezug auf die hier in Frage stehenden Leistungen.

Gegenwärtige Urkunde ist von dem Vertreter der Berechtigten und dem Vertreter der Verpflichteten nach geschehener Vorlesung genehmigt und darauf wie folgt vollzogen worden.


Namen der Beteiligten.

1. Postschaffner a.D. Friedrich Landenberg als Vertreter der Verpflichteten mit Ausnahme der kirchlichen Institute

[Unterschrift desselben; gez. Fr. Landenberg]

2. Gemeindevorsteher Friedrich Ische aus Hettensen als Vertreter
a) der Schulgemeinde Hettensen
b) der Kirchengemeinde Ellierode
c) der Kirchengemeinde Hettensen

[Unterschrift desselben; gez. Ische]


~ ~ ~ ~ ~


Seite 1 der Tabelle zu § 4


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Im Einverständnis mit der Königlichen Regierung in Hildesheim hat das Königliche Konsistorium zu Hannover den obigen Rezess am 2. August 1911 genehmigt.







Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung für den Friedhof zu Hettensen

vom 23. November 1919


"Die Aufsicht über den Friedhof liegt der Friedhofskommission ob, welche aus dem Gemeindevorsteher als dem Vorsitzenden und zwei von der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist.

Die Friedhofskommission hat darauf zu achten, dass sich der Friedhof stets in gutem Stande befindet. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Wege und Zugänge zu den einzelnen Grabstellen vorhanden sind und gehörig reingehalten werden, auch dass der Friedhof mit einer hinreichend dichten Einfriedigung und mit einer abschließbaren Pforte versehen ist.

Das Friedhofsgrundstück ist abzuteilen in einen Teil für die Einzelgräber von Erwachsenen und einen Teil für die Kinder. Die Grösse dieser Teile ist nach dem durchschnittlichen Bedürfnisse festzustellen. Die Ueberlassung von Grabstellen findet fortan nur unter den in dieser Friedhofsordnung aufgestellten Bedingungen statt.

Die Beerdigungen auf dem Friedhofe werden in fortlaufender Reihenfolge vorgenommen. Bei der Beerdigung eines Verheirateten werden jeweils neben dessen Grabe für den überlebenden Ehegatten oder für überlebende Kinder auf Wunsch Plätze offen gehalten.
Eine Vererbung von Grabstellen findet nicht statt.

Die Begräbnisplätze und die darauf befindlichen Leichensteine, Gedenktafeln, Grabdenkmäler und Befriedigungen aller Art fallen nach Ablauf der Verwesungszeit der Gemeinde wieder zu. Jedoch kann für Begräbnisplätze das Besitzrecht durch Beweinkaufung erneut werden, soweit der Friedhof nicht geschlossen ist.

Leichensteine oder sonstige Grabdenkmäler dürfen ohne Genehmigung der Friedhofskommission nicht mit Inschriften versehen werden, welche mehr enthalten, als Angaben über Namen, Lebensalter, Todestag, Familienverhältnisse, amtliche oder sonstige Berufsstellung des Verstorbenen. Leichensteine oder sonstige Grabdenkmäler, welche ohne die erforderliche Genehmigung mit weitergehenden Inschriften versehen sind, können durch die Friedhofskommission entfernt werden.

Die Bepflanzung der Gräber mit Blumen und blühenden Gesträuch ist erlaubt. Jedoch kann eine Bepflanzung, welche in ungehöriger Weise [...] die Nachbargräber beeinträchtigt, von der Friedhofskommission verboten oder beseitigt werden. Dasselbe gilt von Einfriedigungen, welche den Friedhof oder die Nachbargräber in ungehöriger Weise beeinträchtigen.

Gräber, die nicht gepflegt werden, werden eingeebnet.

Über die vorkommenden Beerdigungen ist ein laufendes Verzeichnis (Register) zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen und die Beerdigung anzugeben ist. Jedes Begräbnisfeld auf dem Friedhof ist durch einen Stein genau einzuteilen, durch welchen die Lage eines Grabes zu ersehen ist. Die Nummer des Grabes ist in das Grabregister durch einen mit demselben zu verbindenden Grundplane des Friedhofes an mit Linie zu umziehenden Stelle des betreffenden Grabes einzutragen.

Der Vorsitzende der Friedhofskommission kann das Grabregsiter jederzeit einsehen und die Beseitigung etwaiger Mängel anordnen. Derselbe hat auch einmal im Jahre eine Revision vorzunehmen, und dass dieses geschah, im Register zu bezeugen.

Der Totengräber wird von der Friedhofskommission angestellt und von dem Vorsitzenden der letzteren mittels Handschlag auf seinen Dienst verpflichtet. Derselbe ist mit einer von der Friedhofskommission aufzustellenden Dienstanweisung zu versehen und hat den Anweisungen des Vorsitzenden der Friedhofskommission Folge zu leisten.

Jedes Einzelgrab muss so tief sein, dass die Entfernung vom höchsten Punkt des eingestellten Sarges bis zur Oberfläche des Friedhofes ohne Grabhügel mindestens 90 (neunzig) cm beträgt. Vor der Zufüllung des Grabes sind die ausgeworfenen Erdschollen gehörig aufzulockern. Ueber dem Grabe ist ein Hügel aus der dem Sargraum entsprechenden Erde aufzuwerfen.

Die Dicke der zwischen den einzelnen Gräbern zu belassenen Erdwände hat mindestens 30 (dreissig) cm zu betragen.

Die beim Ausgraben sich findenden Ueberbleibsel früherer Beisetzungen hat der Totengräber zu sammeln und unter der Sohle des neuen Grabes vollständig einzugraben. Auch hat er dafür zu sorgen, dass solche Ueberbleibsel von anderen Personen nicht weggenommen werden; falls dies doch geschehen ist, sofort bei der Friedhofskommission Anzeige davon zu erstatten.

Der Totengräber darf kein Grab machen und keine Leichen beerdigen, noch gestatten, dass solche von anderen beerdigt werden, bevor von dem Vorsitzenden der Friedhofskommission die Erlaubnis erteilt worden ist.

Keine Beerdigung darf ohne polizeiliche Erlaubnis vor Ablauf von 60 (sechzig) Stunden nach dem Todesfalle vorgenommen werden.

In jedes Grab darf nur eine Leiche gelegt werden, eine Ausnahme ist zulässig, wenn ein neugeborenes Kind gleich mit der Mutter beerdigt wird.

Die Wiederbelegungsfrist der Gräber (Verwesungszeit) dauert erstmals 30 (dreissig) Jahre; die endgültige Festsetzung bleibt bis nach Ablauf dieser Zeit vorbehalten.

Die Nutzung der Kirchhofsgräserei steht dem Totengräber zu. [...] Dafür hat er den Kirchhof sauber und in Ordnung zu halten und gewöhnliche kleine Arbeiten auf demselben ohne besondere Vergütung zu verrichten.


Ergänzungsbestimmungen.

Die Beerdigungen erfolgen in fortlaufender Weise ohne Unterschied der Todesursachen.

Gebuehren für Ueberlassung von Grabstellen in der Reihe werden von Gliedern der politischen Gemeinde Hettensen nicht erhoben. Für jedes Nichtmitglied sind 15,- (fünfzehn) RM [Reichsmark] in die Friedhofskasse zu zahlen.

Für die Offenhaltung jeder einzelnen Grabstätte neben derjenigen eines Angehörigen sind 50,- (fünfzig) RM in die Friedhofskasse zu entrichten.

[...]

Für "Einfriedigungen und Grabdenkmäler" werden folgende Gebühren erhoben:

1.) für eine Einfassung für jedes Grab 1,- RM
2.) für eine Einfriedigung für jedes Grab ausserdem 2,- RM
3.) für einen Grabstein mindestens 50 cm hoch 3,- RM
4.) für eine Steinplatte mit Inschrift 1,50 RM

Die Steinfassungen oder Einfriedigungen müssen für die Gräber von Erwachsenen 2,00 m lang und 1,00 m breit
größeren Kindern 1,50 m lang und 0,75 m breit
kleineren Kindern 1,00 m lang und 0,50 m breit
sein.

Vor Anbringung "weitergehender Inschriften" und vor Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen ist der Friedhofskommission Mitteilung zu machen und deren Genehmigung einzuholen.

Für die Ausmauerung eines Grabes wird eine Gebühr von 25,- RM (fünfundzwanzig RM) in die Friedhofskasse gezahlt.

Die Friedhofskasse wird von der politischen Gemeinde verwaltet.

Wird zum Zwecke der Umbettung an eine andere Stelle des Friehofes oder eines Leichentransportes nach einer auswärtigen Beerdigungsstätte die Ausgrabung einer Leiche gewünscht, so ist hierzu die Genehmigung der Friedhofskommission erforderlich.
Der Ausgrabung hat ein Mitglied der Friedhofskommission beizuwohnen, das auch die erforderlichen Anweisungen erteilt. Dabei ist besondere Sorgfalt zu verwenden, damit jede Beschädigung anliegender Grabstätten vermieden wird. Ueber die weitere Verwendung der früheren Grabstätte hat die Friedhofskommission zu bestimmen.
Die Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Für die Ausgrabung jeder Leiche sind an die Friedhofskasse 50,- (fünfzig) RM zu zahlen.

Hettensen, den 23. November 1919.

Der Gemeindeausschuss
August Ische, Gemeindevorsteher
Fritz Thofern, Ausschussmitglied
Carl Dennecke 2, Ausschussmitglied
August Becker, Ausschussmitglied
Heinrich Friedrichs, Ausschussmitglied
Heinrich Poppe, Ausschussmitglied
Frau Auguste Ludolph, Ausschussmitglied
Heinrich Witthuhn, Ausschussmitglied


Ergänzungsbestimmungen nach Veranlassung des Landratsamtes

Die Zahl der zu kaufenden Begräbnisplätze für Ueberlebende wird auf drei beschränkt.

Hochwachsende Coniferen sind als Bepflanzung der Gräber dem blühenden Gesträuch vorzuziehen.

Ueber alle vorkommenden Beerdigungen ist ein laufendes Register (Grabregister) zu führen, in welchem der volle Namen, der Geburts-, Sterbe- und Beerdigungstag jeder begrabenen Person mit der Nummer des entsprechend kenntlich gemachten Grabes, sowie, im Falle der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgte, die Art der letzteren anzugeben ist.

Der Zwischenraum zwischen den einzelnen Gräberreihen soll etwa 85 (fünfundachtzig) cm betragen und die Entfernung der letzten Reihe bis an die Grenze des Kirchhofs 1,20 bis 1,50 m.

Werden beim Auswerfen eines Grabes noch nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.

Das Ausstellen von Leichen im offenen Sarge und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarge ist verboten.

Die Anlage von Grüften und Grabgewölben ist nur unter der Bedingung gestattet, dass sie gut ausgemauert und dicht verschlossen sind. Die Zahl der darin beizusetzenden Leichen richtet sich nach der Zahl der für die Gruft erworbenen Grabstellen. Die Wiederbelegung und Wiederbenutzung gefüllter Grabgewölbe unterliegt denselben Bestimmungen, wie die Wiederbelegung gewöhnlicher Gräber.

Die Redefreiheit auf dem Friedhofe wird in der Weise beschränkt, dass jeder, der ausser dem Ortsgeistlichen an einem Grabe reden will, dieses zuvor dem Vorsitzenden der Friedhofskommission mitteilen muss. Die Genehmigung dazu muss schriftlich erteilt werden.

Hettensen, den 27. Januar 1920

Der Gemeindeausschuss
Ische, Gemeindevorsteher
Thofern, Ausschussmitglied
Becker, Ausschussmitglied
Heinrich Friedrichs, Ausschussmitglied
H. Poppe, Ausschussmitglied
Frau Aug. Ludolph, Ausschussmitglied
Witthuhn, Ausschussmitglied"



Alter Friedhof in Hettensen (~ 1970)








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